Satzung

Satzung der Schützenbruderschaft St. Peter und Paul Mülheim-Möhne e.V. 1767

Stand: 17. August 2018

  

Präambel:                                                                                                                                                                                      

Die Schützenbruderschaft St. Peter und Paul Mülheim, welche im Jahre 1767 gegründet wurde, ist eine Vereinigung von Männern, die das Ideal der katholischen historischen Bruderschaften Deutschlands vertritt und zum Diözesanverband vom Heiligen Sebastianus im Erzbistum Paderborn gehört.

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen „Schützenbruderschaft St. Peter und Paul Mülheim-Möhne e.V. 1767“. Er besteht in rechtsfähiger Form, eingetragen im Vereinsregister unter Nr. VR 80022 des Amtsgerichtes Warstein. Der Verein hat seinen Sitz in Warstein, Stadtteil Mülheim.

§ 2 Zweck der Bruderschaft:

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient der Erhaltung, Pflege und Förderung heimischen Brauchtums. Der Verein bemüht sich, die Jugend für die Ideale Glaube, Sitte, Heimat zu gewinnen. Der Verein ist Mitglied des Sauerländer Schützenbundes.

§ 3 Verwendung der Mittel:

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder enthalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausschluss von Begünstigungen:

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Auflösung der Bruderschaft:

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt die Schützenhalle zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke an die Stadt Warstein. Beschlüsse über die künftige Verwendung der Schützenhalle dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Weiteres Vermögen wird nach Deckung aller Schulden der Kirchengemeinde St. Margaretha Mülheim übertragen, dieses muss ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

§ 6 Mitgliedschaft:

Mitglied der Schützenbruderschaft kann jede männliche Person werden, welche das 17. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist und sich auf die §§ 2 und 7 dieser Satzung verpflichtet.

§ 7 Pflichten des Mitgliedes:

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und zu unter-stützen, Schaden von ihm fernzuhalten, die jeweils festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens erlassenen Anordnungen zu beachten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt im Normalfall durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung. Ein Mitglied, welches dem § 7 dieser Satzung bewusst zuwider handelt, die Vereinsinteressen also schädigt und trotz wiederholter Ermahnung nicht davon ablässt, kann aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Jahresbeitrag schuldig bleibt. Der Fall des Ausschlusses bedarf immer der mehrheitlichen Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Oberst. Der Beschluss ist dem Mitglied nach Möglichkeit schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Beiträge und sonstige Einnahmen:

Jedes Vereinsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag in Geld, dessen Höhe von der Mitglieder-versammlung zu bestimmen und bei Bedarf per einfachem Mehrheitsbeschluss anzupassen ist.

Für die jeweilige Höhe der Beitragssätze gilt grundsätzlich:

– Schützenbrüder vom 17. Bis zum 20. Lebensjahr zahlen einen ermäßigten Beitragssatz

– Schützenbrüder vom 21. Bis zum 64. Lebensjahr zahlen den vollen Beitragssatz

– Schützenbrüder ab dem 65. Lebensjahr und Rentner zahlen ebenfalls einen ermäßigten Beitragssatz
Stichtag für die Wirksamkeit des jeweils geltenden Beitragssatzes ist der 30. Juni eines Jahres (Schützenfest). Sämtliche Einnahmen des Vereins (Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen) sind zweckgerichtet zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

§ 10 Verwaltung:

Die Verwaltungsorgane der Schützenbruderschaft bestehen aus:

– dem geschäftsführenden Vorstand

– dem erweiterten Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

– dem Oberst (1. Brudermeister)

– dem Hauptmann (2. Brudermeister)

– dem Rechnungsführer – dem Schriftführer
Der erweiterte Vorstand besteht aus:

– dem jeweiligen König

– dem Adjutanten

– zwei Königsoffizieren

– drei Fähnrichen

– sechs Fahnenoffizieren

– vier Reserveoffizieren
Die Mitglieder des Vorstandes – König ausgenommen – werden auf vier Jahre gewählt. Jährlich stehen ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sowie vier Mitglieder des erweiterten Vorstandes zur Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Besetzung der Posten innerhalb des erweiterten Vorstandes regelt der Gesamtvorstand autonom. Präses und geistlicher Berater der Bruderschaft ist grundsätzlich der jeweilige Pfarrer der Pfarrgemeinde St. Margaretha Mülheim. Sofern die Pfarrstelle unbesetzt ist, d.h. die Pfarrei einem Pastoralverbund untersteht, so wird der Präses durch den jeweiligen Leiter des Pastoralverbundes bestimmt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Regel per Handzeichen, falls es gewünscht wird auch in geheimer Wahl per Stimmzettel. Wird mehr als ein Kandidat für die Besetzung eines Vorstandspostens vorgeschlagen, so ist in jedem Fall geheim abzustimmen. Bei mehr als zwei Kandidaten ist zusätzlich vor der Wahl darüber zu beschließen, ob der Bewerber mit einfacher Mehrheit gewählt werden kann oder ob ein 2. Wahlgang erforderlich wird.

§ 11 Leitung und Verwaltung der Vereinsgeschäfte:

Der Oberst leitet die Vereinsgeschäfte federführend und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Unterstützt wird er bei seinen Aufgaben durch die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, bestimmte Tätigkeiten können im Bedarfsfall vom Oberst auf diese übertragen werden. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind neben dem Oberst: der Hauptmann, der Rechnungsführer und der Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinschaftlich vertreten.

§ 12 Kassenprüfung:

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 2 Jahren. Die beiden Posten werden dabei versetzt neu vergeben, so dass jährlich ein Prüfer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss, im Allgemeinen unmittelbar vor der Generalversammlung im Januar, eine gewissenhafte Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Versammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Ehrenamt und Aufwandsentschädigung:

Die Organe der Schützenbruderschaft üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Den Vorstandsmitgliedern im Sinne § 11 dieser Satzung (Hauptvorstand) kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen und finanziellen Möglichkeiten des Vereins eine jährliche Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung darf die jeweils steuerlich geltenden Höchstbeträge entsprechend § 3 Nr. 26a EstG nicht übersteigen. Über den Abschluss entsprechender Verträge, deren Inhalte und deren Beendigung entscheidet der Hauptvorstand.

§ 14 Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Bruderschaft. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie findet zweimal jährlich statt, und zwar: – zu Beginn eines Jahres (Generalversammlung mit Rechnungslage und Festverding) – nach dem Schützenfest (Generalversammlung und Wahlen zum Vorstand) Die Mitgliederversammlung wird vom Oberst, im Fall seiner Verhinderung vom Stellvertreter (Hauptmann), einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens eine Woche zuvor durch Bekanntgabe der heimischen Presse (Soester Anzeiger, Westfalenpost) sowie durch Aushang im Schaukasten Möhnestraße Ecke Von-Plettenberg-Straße in Mülheim unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung:

Der Oberst kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen Frist einer Woche einberufen. Der Oberst muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder unter Angabe des Grundes gefordert wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die unter § 14 dieser Satzung genannten (ordentlichen) Versammlungen.

§ 16 Zustimmung der Mitglieder:

Zur Beschlussfassung über nachfolgende Punkte ist eine Mehrheit von 75% („Dreiviertelmehrheit“) der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Schützenbrüder erforderlich: – Änderung der Satzung. Wird darüber hinaus eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist zusätzlich das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. – Auflösung/Aufhebung des Vereins

§ 17 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Protokoll:

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer (bei Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied) ein Protokoll anzufertigen, das von diesem und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. August 2018 beschlossen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung in der Fassung vom 21. August 2009 außer Kraft.

 

59581 Warstein-Mülheim, 17. August 2018
Für die Schützenbruderschaft St. Peter und Paul Mülheim

gezeichnet:

 

Jörg Rhoden (Oberst)

Reinhard Puppe (Hauptmann)

Bruno Frenz (Rechnungsführer)

Markus Dahlberg (Schriftführer)